Ab Montag, 19.10.2020: Maskenpflicht im Untericht für Klassen 5-10

16. 10. 2020

Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pademiebedingungen (Corona-Verordnung Schule-CoronaVO Schule);

Maskenpflicht im Unterricht ab Kl. 5 – gültig ab Montag, 19. Oktober 2020

 

§ 6a Abweichende Bestimmungen für die Pandemiestufe 3 Sofern und solange die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS CoV-2 Virus nach Feststellung des Landesgesundheitsamts (https://www.gesundheitsamtbw.de) im landesweiten Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner die Zahl von 35 überschreitet, gelten abweichend von § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 4, § 2 Absatz 6 sowie § 5 die folgenden Bestimmungen:

 

1. Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, gilt auch in den Unterrichtsräumen. Sie gilt jedoch nicht im fachpraktischen Sportunterricht; im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten gilt sie nicht, sofern die Vorgaben des § 2 Absatz 3 eingehalten werden.

 

2. Im Sportunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten sind alle Betätigungen ausgeschlossen, für die ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist. Lehrkräften ist es gestattet, mit einer nichtmedizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- und Hilfestellung zu geben.

 

3. Die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind die Nutzung

 

a) der schulischen Sportanlagen und Sportstätten, sofern die für die Nutzung von außerschulischen Sportanlagen und Sportstätten geltenden Bestimmungen der Corona-Verordnung Sport eingehalten werden,

b) der Schulgebäude für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,

c) solcher Schulräume, die nicht schulisch genutzt werden,

d) der Schulen für Betreuungsangebote außerhalb der Unterrichtszeiten einschließlich der Ferienzeiten,

e) der Schulen für die Durchführung von Lern- und Förderangeboten für Schülerinnen und Schüler, z.B. durch die Hector-Kinderakademien oder die schulbegleitende Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe.

 

4. Die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen ist untersagt.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem link: www.km-bw.de